Heft 02/2024 – Ab Seite 43

2,99 

SKU 022024-043 Kategorien , ,

BGB AT / SchuldR AT / BT – §§ 195, 199, 275 Abs. 1, 433, 434 f., 438 Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB
Zur Abgrenzung eines Mangels der verkauften Forderung vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht
BGH (Urteil vom 18.10.2023 – VIII ZR 307/20)

1. Ist dem Verkäufer einer Forderung deren Übertragung auf den Käufer nicht möglich, weil die Forderung nicht besteht, liegt ein vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht
geregelter Fall der Nichterfüllung (§ 275 Abs. 1 BGB), nicht aber ein vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht (§ 453 Abs. 1, §§ 434 f. BGB…, § 437 BGB) erfasster Mangel der verkauften Forderung vor.

2. Die Verjährung der sich daraus ergebenden Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB. Die Bestimmung des § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB ist hierauf nicht analog anwendbar.

(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

Weitere Hefte