Heft 03/2024 – Ab Seite 96

3,99 

SchuldR AT – §§ 249, 398, 399 BGB
Zum sog. Werkstattrisiko
BGH (Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22)
BGH (Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 239/22)
BGH (Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 51/23)

1. Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt.

(Amtlicher Leitsatz aller drei Entscheidungen)

2. Der aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigte darf bei der Beauftragung einer Fachwerkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt und nur die objektiv erforderlichen Reparaturmaßnahmen durchführt. Er ist daher aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dessen Grundlage zu erteilen.

(Amtlicher Leitsatz von VI ZR 51/23; relevant für Abwandlung 1)

3. Tritt der Geschädigte bei unbezahlter Werkstattrechnung seine Forderung gegen den Schädiger ab, trägt der Zessionar das Werkstattrisiko.

(Amtlicher Leitsatz von VI ZR 239/22; relevant für Abwandlung 2)

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