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Heft 02/2025 – Ab Seite 73

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Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 25, 27, 263 StGB
Beihilfe zum versuchten Betrug im besonders schweren Fall
BGH (Beschluss vom 14.05.2024 – 3 StR 107/24)

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Eine Strafschärfung nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Vermögensverlust großen Ausmaßes tatsächlich eingetreten ist. Der bloße Versuch dieses Regelbeispiels genügt für die Strafschärfung nicht.

(Leitsatz des Bearbeiters)