Der Schutz der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann der Erteilung einer presserechtlichen Auskunft als überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen.
(Leitsatz des Gerichts)
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Verwaltungsrecht – § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO; § 4 LPresseG NRW; § 1 IFG; Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
Presserechtlicher Auskunftsanspruch zur militärischen Situation in der Ukraine
BVerwG (Beschluss vom 12.09.2024 – 10 VR 1.24)
incl. 19% VAT
Der Schutz der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann der Erteilung einer presserechtlichen Auskunft als überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen.
(Leitsatz des Gerichts)