1. Bei zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Parabolantennen durch Mieter verlangt die Verfassung, dass bei der Auslegung die betroffenen Grundrechte, namentlich die Informationsfreiheit und die Eigentumsfreiheit, berücksichtigt werden. In der Regel haben die Gerichte hierzu eine fallbezogene Abwägung vorzunehmen, bei der die Eigentümerinteressen des Vermieters an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen zu berücksichtigen sind.
2. In der Regel entspricht es diesen An-forderungen, wenn der Vermieter dem Mieter einen Kabelanschluss bereitstellt. Dem besonderen Informationsinteresse dauerhaft in Deutschland lebender ausländischer Staatsangehöriger trägt dieser Grundsatz jedoch nicht in allen Fällen ausreichend Rechnung. Ist eine angemessene Zahl von Programmen aus dem jeweiligen Heimatland nicht über den Kabelanschluss, sondern nur über eine Parabolantenne zu empfangen, so ist das Interesse der ausländischen Mieter bei der Abwägung mit den Eigentümerinteressen des Vermieters zu berücksichtigen. Zulässige Abwägungsgesichtspunkte sind hierbei, in welchem Umfang der Mieter Programme seines Heimatlands bereits ohne eigene Parabolantenne empfangen kann und ob er über die bereitgestellte Empfangsanlage gegen angemessenes Entgelt ein zusätzliches Programmangebot nutzen kann.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 07/2013 – Ab Seite 285
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Verfassungsrecht – Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; Art. 14 GG; §§ 535, 541, 1004, 242 BGB
Verbot von „Satellitenschüsseln“ nur nach konkreter Interessenabwägung im Einzelfall
BVerfG (Beschluss vom 31.03.2013 – 1 BvR 1314/11)
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