Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail- Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2026, Heft 02/2026
Heft 02/2026 – Ab Seite 43
3,49 €
BGB AT / GesR / DatenschutzR – §§ 37 BGB, § 131 AktG, Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Anspruch eines Vereinsmitgliedes auf Herausgabe der E-Mail-Adressen anderer Vereinsmitglieder?
BGH (Urteil vom 10.12.2025 – II ZR 132/24)
incl. 19% VAT
