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Heft 02/2026 – Ab Seite 51

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SchuldR BT / AT – §§ 630a, 280, 823 BGB
Haftung des Krankenhausträgers wegen Organisationsverschuldens
BGH (Urteil vom 25.11.2025 – VI ZR 51/24)

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1. Die ärztliche Aufklärungspflicht nach § 630e Abs. 1 BGB betrifft lediglich die Risiken, die sich aus einem ordnungsgemäßen Vorgehen ergeben können.
2. Über einen Organisationsfehler, wie ihn die mangelhafte Organisation eines nächtlichen ärztlichen Bereitschaftsdienstes darstellen könnte, ist nicht aufzuklären.
Der Patient ist insoweit hinreichend durch die Verpflichtung des Arztes zu fehlerfreier Behandlung und die Haftung des Arztes für mögliche Behandlungsfehler geschützt.
(Leitsätze des Bearbeiters)