1. In Fällen, in denen Tatsachen und Werturteile miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist Meinung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 weit zu verstehen.
2. Eine dem Durchschnittsleser als Vermutung ausgewiesene Schlussfolgerung, bei der die Prägung der Äußerung durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gewahrt bleibt, stellt keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar.
3. Im Fall einer Verdachtsberichterstattung ist bei Bemessung der Sorgfaltsforderungen stets auch das Interesse der Öffentlichkeit an dem Gegenstand der Berichterstattung zu berücksichtigen, das beim Verdacht einer allgemeinschädlichen Straftat grundsätzlich hoch zu gewichten ist.
4. Im Fall einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung sind auf Seiten des Betroffenen mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen der Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, die durch eine solche Berichterstattung bewirkt werden können.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Öffentliches Recht, Jahrgang 2026, Heft 02/2026
Heft 02/2026 – Ab Seite 75
3,49 €
Verfassungsrecht – Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 GG
Verdachtsberichterstattung im „Wirecard-Skandal“ durch „DER SPIEGEL“
BVerfG (Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25)
incl. 19% VAT
