1. Faktische oder mittelbare Beeinträchtigung müssen mit Blick auf die Zielsetzung der staatlichen Maßnahme (Finalität), deren Auswirkungen auf den Grundrechtsträger (Intensität) und den Kausalzusammenhang
zwischen staatlichem Handeln und Grundrechtsbeeinträchtigung (sog. „Unmittelbarkeit“) mit einem Eingriff im herkömmlichen Sinne vergleichbar sein, um als Grundrechtseingriffe klassifiziert werden zu können.
2. Ein abstraktes Grundrecht auf Unterlassung einer bestimmten Form staatlicher Öffentlichkeitsarbeit gibt es nicht.
3. Eine Verletzung des objektiven Gehalts der Pressefreiheit ist nicht gleichbedeutend mit einem Eingriff in das individuelle Grundrecht auf Pressefreiheit, das u. a. den einzelnen Journalisten zusteht.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Öffentliches Recht, Jahrgang 2026, Heft 02/2026
Heft 02/2026 – Ab Seite 82
2,49 €
Verwaltungsrecht – § 42 Abs. 2 VwGO; Art. 5 Abs. 1 GG
Unterlassungsklage gegen Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in Sozialen Medien
OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16.12.2025 – 9 N 47/24)
incl. 19% VAT
