Heft 09/2013 – Ab Seite 369

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Polizei- und Verfassungsrecht – §§ 8, 16a PolG NRW, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
Dauerobservation von Sexualstraftätern auf Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel
OVG Münster (Urteil vom 05.07.2013 – 5 A 607/11)

1. § 16a PolG NRW ist keine Rechts-grundlage für eine offene Dauerobservation hochgradig rückfallgefährdeter Sexual- und Gewaltstraftäter, die aus Rechtsgründen nicht in der Sicherungs-verwahrung oder Therapieunterbringung untergebracht werden können. Ob der Landesgesetzgeber für eine spezielle Regelung dieser Fallgestaltung die Gesetzgebungskompetenz besitzt, bleibt offen.
2. Eine derartige Maßnahme konnte jedenfalls im Zeitraum von März 2009 bis Februar 2011 bei Beachtung strikter Verhältnismäßigkeit auf die polizeiliche Generalklausel gemäß § 8 PolG NRW gestützt werden.
3. Die polizeiliche Generalklausel deckte auch die Mitbeobachtung anderer Personen ab, die nicht Ziel der Observation, von dieser aber unvermeidbar betroffen waren.
4. Zu den Anforderungen an die Gefahrenprognose.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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