1. Die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war.
2. Ein solches Feststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehen (hier: verneint).
3. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung auch in Fällen tiefgreifender oder gewichtiger Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (hier: Fall eines tiefgreifenden oder gewichtigen Grundrechtseingriffs durch eine Gefahrenabwehrverordnung verneint, durch die ein räumlich, zeitlich und inhaltlich sehr begrenztes Alkoholverbot bestand).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 03/2013 – Ab Seite 117
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Verwaltungsprozessrecht – § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO; § 43 POG (Rheinland-Pfalz)
Zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages nach Außerkrafttreten einer Norm
OVG Koblenz (Urteil vom 06.12.2012 – 7 C 10749/02)
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