Heft 03/2015 – Ab Seite 100

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SchuldR BT – §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 EMRK
Unterlassungsanspruch bei wertender Kritik an der gewerblichen Leistung eines Unternehmens
BGH (Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14)

1. § 824 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.
2. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden.
3. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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