Heft 03/2015 – Ab Seite 117

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Straßenverkehrsrecht – Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 3, 24a StVG; §§ 11, 46 FeV; Anlage 4 Nr. 9.2.2
Zum Fehlen der Fahreignung beim gelegentlichen Konsum von Cannabis
BVerwG (Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3.13)

1. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FahrerlaubnisVerordnung liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.
2. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn erfährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist.
3. Wird der THC-Gehalt in einer Blutprobe lege artis nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein „Sicherheitsabschlag“ vom gemessenen Wert fu?r unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht erforderlich.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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