1. Das in § 217 StGB normierte Verbot der gewerbsmäßigen Sterbehilfe bleibt bestehen. Eine vorläufige Aussetzung des Gesetzesvollzugs ist nach Folgenabwägung durch das BVerfG nicht haltbar.
2. Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung würde der durch § 217 StGB bezweckte Schutz menschlichen Lebens als eines grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Rechtsguts von höchstem Rang und der Schutz des autonomen Umgangs des Einzelnen mit diesem Rechtsgut vor einer jedenfalls abstrakten Gefährdung entfallen. Die Anzahl der Personen, bei denen sich diese abstrakte Gefährdung vom Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache realisieren könnte, ist dabei kaum einzuschätzen.
3. Die mit Erlass des § 217 StGB verfolgte gesetzgeberische Intention dem Suizid nicht den „fatalen Anschein einer Normalität“ zukommen zu lassen, sodass schlimmstenfalls sogar Menschen zur Selbsttötung verleitet werden, ist nicht offensichtlich fehlerhaft.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Heft 03/2016 – Ab Seite 117
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 1, 2 GG, § 32 BVerfGG
Verbot der gewerbsmäßigen Sterbehilfe bleibt bestehen
BVerfG (Beschluss vom 21.12.2015 – 2 BvR 2347/15)
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