Heft 01/2016 – Ab Seite 16

1,99 

SachenR – §§ 929, 145 ff. BGB
Zur Übereignung gemäß § 929 S.1 BGB „an den, den es angeht“
BGH (Urteil vom 16.10.2015 – V ZR 240/14)

Für wen eine Übereignungsofferte „an den, den es angeht“ angenommen werden soll, bestimmt sich allein nach dem Willen des Empfängers der Erklärung. Will dieser selbst Eigentum erwerben, scheidet ein Eigentumserwerb eines anderen auch dann aus, wenn der Eigenerwerbswille im Innenverhältnis zu diesem pflichtwidrig ist.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

Weitere Hefte