Heft 03/2019 – Ab Seite 98

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SchuldR BT – § 566 Abs. 1 BGB
Zur Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB auf den Fall des Erwerbs eines Miteigentumsanteils
BGH (Beschluss vom 09.01.2019 – VIII ZB 26/17)

Bei Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter – und ist eine Kündigung gegenüber dem Mieter demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen -, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert. Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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