Heft 03/2020 – Ab Seite 109

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Strafrecht AT / Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 24, 25, 123, 211, 223, 227, 240, 250, 251, 253, 255 StGB
Teilrücktritt von einer versuchten Erfolgsqualifikation
BGH (Beschluss vom 05.06.2019 – 1 StR 34/19)

Ein wirksamer Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§§ 251, 255, 22 StGB) durch Verhinderung der Todesfolge gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter auch vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung (§§ 250, 255 StGB) zurücktritt. Dies gilt selbst dann, wenn der Täter für den Fall, dass seine Forderungen nicht erfüllt werden, damit droht, erneut ein Mittel einzusetzen, das geeignet ist, den Tod anderer Menschen herbeizuführen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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