1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss keine Angaben zu dem Zeitpunkt des Fristbeginns enthalten. Es bedarf auch keiner Nennung der Bekanntgabe als für den Fristbeginn maßgebendes Ereignis.
2. Es bedarf keines Hinweises, dass sich der Sitz des Verwaltungsgerichts in der Bundesrepublik Deutschland befindet.
3. Die durch die Einfügung des § 55a VwGO rechtlich ermöglichte elektronische Übermittlung der Klage ist keine dritte, neben die Schriftform oder die Erhebung zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tretende eigenständige Form der Klageerhebung. Es handelt sich lediglich um eine weitere Übermittlungsmöglichkeit eines schriftlichen Dokuments. Es ist daher nicht erforderlich, in der Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die durch § 55a VwGO eingeräumte Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klageschrift an das Gericht hinzuweisen. Ein Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage „schriftlich oder zur Niederschrift“ erhoben werden kann, führt somit zu keinem Belehrungsmangel.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 03/2020 – Ab Seite 122
1,99 €
Allgemeines Verwaltungsrecht – §§ 55a, 58, 74, 81 VwGO
Ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung trotz fehlenden Hinweises auf § 55a VwGO
OVG Lüneburg (Beschluss vom 30.09.2019 – 9 LB 59/17)
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