Heft 03/2020 – Ab Seite 97

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SchuldR BT – §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
BGH (Urteil vom 26.11.2019 – VI ZR 12/19)

1. Zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens.
2. Zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
3. Zu dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (hier: Veröffentlichung von Zitaten aus einem Anwaltsschreiben).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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