Heft 03/2021 – Ab Seite 112

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Vermögensdelikte – §§ 242, 246, 263 StGB
Zueignungsabsicht bei Bundeswehrstiefeln
BayObG (Beschluss vom 27.07.2020 – 270 StRR 230/20)

1. Sofern ein Bundeswehrsoldat Bundeswehrstiefel an sich bringt, um sie zu tragen und anschließend, nach Beendigung seiner Dienstzeit, wieder der Bundeswehr zurückzugeben, handelt er ohne Zueignungsabsicht.
2. Will er durch eine Täuschung Stiefel der Bundeswehr an sich bringen, um sie eine Zeit lang beim Dienst zu tragen, so hat er die Absicht, sich um den unmittelbaren Besitz an den Stiefeln zu bereichern (a.A. das BayObLG).
(Leitsätze des Bearbeiters)

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