Heft 03/2021 – Ab Seite 117

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Verfassungsrecht – § 32 Abs. 1 BVerfGG; Art. 8 Abs. 1 GG
Die einstweilige Anordnung gegen ein verwaltungsgerichtliches Versammlungsverbot
BVerfG (Beschluss vom 05.12.2020 – 1 BvQ 145/20)

1. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache sind für die Frage, ob der Erlass einer der einstweiligen Anordnung gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten ist, nur dann zu berücksichtigen, sofern sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist oder ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereiteln würde.
2. Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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