Heft 03/2021 – Ab Seite 95

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SchuldR BT – §§ 812 Abs. 1 S.1, 816 Abs. 2 BGB
Zum Vorrang der Leistungskondiktion und den Anforderungen an sog. „Anweisungsfälle“
BGH (Urteil vom 05.11.2020 – I ZR 193/19)

Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Bereicherungsausgleich bei Anweisungsfällen gelangen nur dann zur Anwendung, wenn zwei Leistungsbeziehungen – ein Deckungsverhältnis und ein Valutaverhältnis – vorliegen, innerhalb derer jeweils eine Leistung geschuldet ist, und die beiden geschuldeten Leistungen aufgrund einer Anweisung an den Angewiesenen durch eine einzige Zuwendung an den Zuwendungsempfänger erfüllt werden sollen. Ein Anweisungsfall in diesem Sinne liegt dagegen nicht vor, wenn der Gläubiger seinen Schuldner anweist, zur Erfüllung einer einzigen Leistungsverpflichtung eine Zahlung auf das Konto eines Dritten vorzunehmen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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