Heft 03/2023 – Ab Seite 105

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SachenR – §§ 929 S. 1, 931, 1004 BGB
Zum sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz bei Verwendung eines Gattungsbegriffs
BGH (Urteil vom 16.12.2022 – V ZR 174/21) – im Heft ab Seite 105

1. Soll eine Gesamtheit von Gegenständen, die nicht räumlich zusammengefasst sind, unter Verwendung eines Gattungsbegriffs übereignet werden, ist der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nur dann gewahrt, wenn sich die Vertragsparteien bewusst und erkennbar über Merkmale einigen, aufgrund deren die übereigneten Gegenstände der Gattung individualisierbar sind (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 4. Oktober 1993 – II ZR 156/92, NJW 1994, 133).
2. Eine Einigung, nach der nur diejenigen Gegenstände einer bestimmten Gattung übereignet werden sollen, die der Veräußerer nicht näher bezeichneten Dritten überlassen hat, genügt für sich genommen den Anforderungen an den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht (hier: Flüssiggastanks, die nicht näher bezeichneten Kunden überlassen worden sind).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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