§ 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG schränkt daher die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts unmittelbar an den Betroffenen nicht ein, sondern erweitert die Handlungsmöglichkeiten der Behörde um diejenige, den Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten bekanntzugeben (…). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass eine Bekanntgabe an den Bevollmächtigten zulässig ist (…).
(Leitsatz des Gerichts)
Öffentliches Recht, Jahrgang 2023, Heft 03/2023
Heft 03/2023 – Ab Seite 122
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Verwaltungsrecht – § 41 VwVfG; § 60 VwGO
Bekanntgabefiktion für einen an eine Behörde adressierten Bescheid
BVerwG (Urteil vom 21.09.2022 –8 C 12.21) – im Heft ab Seite 122
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