Heft 03/2024 – Ab Seite 115

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Strafprozessrecht – § 52, 252 StPO
Kein Teilverzicht bei § 252 StPO möglich
BGH (Beschluss vom 18.10.2023 – 1 StR 222/23)

Gestattet ein Zeuge trotz Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 Abs. 1 StPO die Verwertung früherer Aussagen, so kann er dies nicht auf einzelne Vernehmungen beschränken. Ein Teilverzicht führt vielmehr dazu, dass sämtliche Angaben – mit Ausnahme richterlicher Vernehmungen nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht – unverwertbar sind.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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