Heft 03/2024 – Ab Seite 117

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Verfassungsrecht – Art. 13 Abs. 1 GG
Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung einer Wohnung wegen sog. „Adbusting-Aktion“
BVerfG (Beschluss vom 05.12.2023 – 2 BvR 1749/20)

1. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Abs. 1 GG in Form einer Durchsuchung kann nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden, wenn dafür eine parlamentsgesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, die die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Durchsuchung regelt, die Anordnung der Durchsuchung durch den Richter, bei Gefahr im Verzug durch die anderen in der Ermächtigungsgrundlage bestimmten Organe vorsieht, und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

2. Je nach Begehungsweise kann ‚Adbusting‘ strafbar sein – wenn das jeweils abgehängte Plakat nicht (zusammengerollt) im Schaukasten verbleibt, sondern mitgenommen wird, etwa als Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB; wenn ein derart entwendetes Originalplakat selbst verfälscht wird, so liegt zudem noch eine Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB vor.

3. Der mit Durchsuchungen einhergehende Abschreckungseffekt begründet keine eigenständigen Eingriffe in die Grundrechte auf Meinungs- und Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG; vielmehr müssen derartige Wirkungen einer strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in Art. 13 Abs. 1 GG berücksichtigt werden.

(Leitsätze des Bearbeiters)

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