1. Für die Prüfung der Notwehrlage ist immer auf den konkreten Zeitpunkt der Notwehrhandlung abzustellen.
2. Bei einem vorwerfbaren, nicht absichtlich provozierenden, Vorverhalten ist das Notwehrrecht nicht gänzlich ausgeschlossen, aber es kann nur eingeschränkt ausgeübt werden.
(Leitsätze des Bearbeiters)
