1. Zwar besteht ein erhebliches berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, über den Verdacht unrechtmäßiger Polizeigewalt informiert zu werden, es besteht jedoch kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit, über die Funktion eines Polizeibeamten hinaus mittels eines nur in der Augenpartie verdeckten Fotos auch über dessen Identität informiert zu werden.
2. Die Grenzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung sind dort erreicht, wo keine sorgfältigen Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen.
3. Eine Verdachtsberichterstattung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf mithin nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.
(Leitsätze des Bearbeiters)
