Heft 04/2013 – Ab Seite 136

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SchuldR AT – § 249 BGB
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung
BGH (Urteil vom 5.2.2013 – VI ZR 290/11)

1. Zwar kann sich daraus, dass ein angemietetes Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung ergeben. Doch kann im Einzelfall die Erforderlichkeit der Anmietung deshalb zu bejahen sein, weil der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.
2. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann demjenigen Geschädigten zustehen, der Ersatz der Kosten für einen Mietwagen nicht beanspruchen kann. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann im Rechtsstreit (konkludent) hilfsweise geltend gemacht werden.
(Leitsätze des Gerichts)

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