Heft 04/2014 – Ab Seite 127

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BGB AT / ZPO – § 138 Abs. 1 BGB, § 286 ZPO
Zu den Anforderungen an ein wucherähnliches Grundstücksgeschäft sowie zur Darlegungs- und Beweislast
BGH (Urteil vom 24.01.2014 – V ZR 249/12)

Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubt, liegt bei Grundstückskaufverträgen grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber oder -unterschreitung von 90% vor.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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