Heft 04/2014 – Ab Seite 130

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BGB AT/SchuldR BT – §§ 166 Abs. 1, 199 Abs. 1 Nr. 2, 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall, 819 Abs. 1 BGB
Zur Zurechnung des Wissens eines Vertreters im Rahmen von § 819 Abs. 1 BGB und von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
BGH (Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 436/12)

1. Im Rahmen der Bösgläubigkeit iSd § 819 Abs. 1 BGB wird die Kenntnis des Vertreters dem Vertretenen entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet.
(Leitsatz des Bearbeiters)
2. Eine entsprechend § 166 Abs. 1 BGB erfolgende Zurechnung des Wissens eines Vertreters des Gläubigers von den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch zwar nicht gegen den Vertreter selbst richtet, jedoch mit einem gegen ihn gerichteten Anspruch in einem so engen Zusammenhang steht, dass auch hier die Befürchtung besteht, der Vertreter werde nicht zu einer sachgerechten Verfolgung des Anspruchs beitragen (Fortführung von BGH NJW-RR 2011, 832 und NJW-RR 1989, 1255).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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