Heft 04/2014 – Ab Seite 148

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FamR – §§ 1611 Abs. 1, 1618a BGB
Zur Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

BGH (Beschluss vom 12.02.2014 – XII ZB 607/12)

1. Eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des pflichtigen angenommen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Mai 2004 – XII ZR 304/02 – FamRZ 2004, 1559).
2. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt indes nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i. S. d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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