1. Zur Klärung der Frage, ob bedingt vorsätzliches Handeln des Täters anzunehmen ist, kommt es auf eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände an.
2. Dabei können je nach der Eigenart des Falles für die Feststellung des Willenselements des bedingten Vorsatzes unterschiedliche Wertungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Soweit Rückschlüsse auf das Wollen des Täters möglich sind, kann auch sein Wissensstand in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden.
3. Bei der Prüfung eines Raubes mit Todesfolge im Sinne von § 251 StGB kommt nur die Zurechnung der Folgen solcher Handlungen in Betracht, die der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz gewollt hat. Dies ist dann der Fall, wenn das Opfer infolge einer vom Täter gebilligten Gewaltanwendung gestorben ist.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 04/2016 – Ab Seite 151
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