Heft 04/2016 – Ab Seite 159

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Wegerecht – § 16 HWG. § 19 HWG, § 61 HWG, § 8 FStrG
Bierbike reloaded
VG Hamburg (Urteil vom 20.03.2015 – 11 K 3271/13)

1. Das Betreiben sog. Bier- oder BigBikes auf öffentlichen Straßen stellt keinen Gemeingebrauch dar und bedarf insofern einer Sondernutzungserlaubnis.
2. Die Frage, ob ein Fortbewegungsmittel verkehrsfremd oder im Rahmen des Verkehrszwecks am Verkehr teilnimmt, lässt sich nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls beantworten. Bei der Beurteilung ist maßgeblich auf die Perspektive und die Bewertung eines objektiven Beobachters anhand äußerlich erkennbarer Merkmale abzustellen.
3. Bier- oder BigBikes dienen nach Auffassung des Gerichts vornehmlich als rollende Veranstaltungsfläche und sind ihrer Nutzung nach als verkehrsfremd einzustufen.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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