Heft 02/2016 – Ab Seite 43

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SchuldR AT / BT – §§ 242, 543, 550 S.1, 580a Abs. 2 BGB
Treuwidrige Berufung auf Formverstoß bei formwidrigen Nachträgen zu einem Gewerberaummietvertrag
BGH (Urteil vom 25.11.2015 – XII ZR 114/14)

1. Die Änderung der Miethöhe stellt stets eine wesentliche und – jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann – dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar.
2. Zur Frage, wann eine Vertragspartei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehindert ist, sich auf einen Schriftformmangel zu berufen.
(Auszug aus den amtlichen Leitsätzen des Gerichts)

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