Heft 04/2018 – Ab Seite 131

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SchuldR AT / BT – §§ 254, 633 Abs. 2, 634 BGB
Zur Zurechnung eines Wasserschadens zu einem Werkmangel
BGH (Urteil vom 25.01.2018 – VII ZR 74/15)

Die haftungsrechtliche Zurechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Handlung noch weitere Ursachen zu dem eingetretenen Schaden beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten des Geschädigten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen nur, wenn die zweite Ursache den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem „äußerlichen“, gleichsam „zufälligen“ Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken dagegen in dem Schaden die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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