Für die Ablehnung der Freiwilligkeit des Rücktritts muss festgestellt werden, dass der Täter aus nichtautonomen Motiven heraus, die weitere Tatausführung unterlässt.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2018, Strafrecht, Heft 04/2018
Heft 04/2018 – Ab Seite 151
1,99 €
Strafrecht AT – §§ 22, 23, 24, 211, 212, 223, 224, 240, 303 StGB
Tätersicht ist beim Rücktritt entscheidend
BGH (Beschluss vom 24.10.2017 – 1 StR 393/17)
incl. 19% VAT