1. Ein Verstoß gegen § 229 StPO liegt vor, wenn bei einem Fortsetzungstermin nicht zur Sache verhandelt wird, sondern dieser Termin allein der formalen Einhaltung der Unterbrechungsfrist dient.
2. Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge zu einem Hauptverhandlungstermin nicht und ist dies für das Gericht nicht vorhersehbar gewesen, so verhandelt das Gericht ausreichend zur Sache, wenn es die Gründe für das Ausbleiben des Zeugen ermittelt.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2018, Strafrecht, Heft 04/2018
Heft 04/2018 – Ab Seite 157
1,99 €
Strafprozessrecht – § 229 StPO
Unterbrechung der Hauptverhandlung
BGH (Urteil vom 16.11.2017 – 3 StR 262/17)
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