1. Die Frage, ob ein Rücktritt beendet oder unbeendet ist, hängt allein von der Vorstellung des Täters ab.
2. Der Tatbestand des § 226 StGB ist zu verneinen, wenn zwar zur Zeit der Urteilsverkündung solche in der Norm aufgezählten körperlichen Beeinträchtigungen vorliegen, aber mit Sicherheit noch erhebliche Verbesserungen eintreten werden.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2020, Strafrecht, Heft 04/2020
Heft 04/2020 – Ab Seite 151
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Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte- §§ 22, 23, 24, 212, 223, 224, 226 StGB
Rücktrittsperspektive und schwere Körperverletzung
BGH (Urteil vom 23.10.2019 – 5 StR 677/18)
incl. 19% VAT