Im Rahmen der beim Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen Folgenabwägung muss das Interesse des Antragstellers an der uneingeschränkten Durchführung der Versammlung hinter der zumindest möglichen Gefährdung auch höchstwertiger Rechtsgüter einer erheblichen Zahl von Personen zurücktreten.
(Leitsatz der Bearbeiter)
Jahrgang 2020, Öffentliches Recht, Heft 04/2020
Heft 04/2020 – Ab Seite 159
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 8 Abs. 1 GG; § 32 BVerfGG; § 15 Abs. 1 VersG
Erfolgloser Eilantrag gegen räumliche Verlegung einer Versammlung
BVerfG (Beschluss vom 11.01.2020 – 1 BvQ 2/20)
incl. 19% VAT