Die Freie und Hansestadt Hamburg als Antragsgegnerin kann weder von der sorgeberechtigten Mutter verlangen, ihre Tochter aufzufordern, ohne Vollverschleierung die Schule zu besuchen, noch kann sie der Schülerin selbst aufgeben, auf das Tragen des sogenannten Niqab zu verzichten. Entsprechende Verwaltungsakte erweisen sich, weil es entweder bereits an einer Rechtsgrundlage fehlt oder aber zumindest deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, als rechtswidrig.
(Leitsatz der Bearbeiter)
Jahrgang 2020, Öffentliches Recht, Heft 04/2020
Heft 04/2020 – Ab Seite 164
1,99 €
Allgemeines Verwaltungsrecht – § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO; § 41 Abs. 1 S. 1 HmbSchG
Erfolgreicher Eilrechtsschutz gegen Vollverschleierungsverbot in der Schule
Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 20.12.2019 – 2 E 5812/19)
incl. 19% VAT