Heft 04/2021 – Ab Seite 139

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SchuldR BT / FamR – § 823 Abs. 1, 1664 Abs. 1 BGB
Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige
BGH (Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 210/18)

1. Bei einer Aufsichtspflichtverletzung der Eltern kann sich ein Anspruch des Kindes gegen diese aus § 1664 Abs. 1 BGB ergeben. Daneben kann eine Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch durch Verletzung einer (familienrechtlich begründeten) Obhutspflicht begangen werden.
2. Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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