Eine heimtückische Tötung kann bereits vorliegen, wenn der Täter das arglose Opfer an einen entlegenen Ort verbringt, wo es nicht flüchten und sich nur schwer verteidigen kann, unabhängig davon, ob das Opfer dann noch bei Ausführung der ersten Tötungshandlung tatsächlich arglos ist.
(Leitsatz des Bearbeiters)
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