1. Beschränkt sich die Verpflichtung eines Vermieters darauf, einen Automatenaufsteller gegen ein monatliches Entgelt eine Teilfläche der von ihm gemieteten Räumlichkeiten zur Aufstellung eines Geldautomaten zur Verfügung zu stellen, handelt es sich um einen Mietvertrag, auf dem bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr gemäß § 578 Abs. 2 BGB das Schriftformerfordernis des § 550 S. 1 BGB Anwendung findet.
(Leitsatz des Bearbeiters)
2. Für die Einhaltung der Schriftform ist es nicht erforderlich, dass schon die erste Vertragsurkunde selbst alle Schriftformvoraussetzungen erfüllt. Vielmehr genügt es, wenn diese Voraussetzungen durch eine nachfolgende Änderungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ersten Vertragsurkunde erfüllt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. April 2009 – XII ZR 142/07 – NJW 2009, 2195).
3. Dabei kann es im Einzelfall auch genügen, wenn lediglich eine dem Vertrag beigefügte Anlage von den Parteien unterschrieben wird, sofern hinreichend deutlich ist, auf welchen Vertrag sich die Anlage bezieht.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
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