Heft 04/2022 – Ab Seite 127

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SchuldR AT / BT – §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 535, 538, 823 Abs. 1 BGB
Schadensersatzpflicht des Mieters eines Tennisplatzes wegen Beschädigung der Tennishalle
BGH (Urteil vom 02.02.2022 – XII 46/21)

1. Ein Tennisspieler kann eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle, in der er einen Tennisplatz gemietet hat, auch dann zu vertreten haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) angelastet werden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Juni 2018 – XII ZR 79/17 – NJW-RR 2018, 1103= Kiss2018, 383).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
2. Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflicht des Mieters entstanden sind, hat dieser – auch nach Beendigung des Mietverhältnisses – nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlungen (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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