Heft 04/2024 – Ab Seite 157

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Strafprozessrecht – § 140, 141, 141a StPO
Kein Verwertungsverbot bei fehlender Pflichtverteidigerbestellung
BGH (Beschluss vom 07.12.2023 – 2 StR 49/23)

Ein Verstoß gegen die erforderliche Pflichtverteidigerbestellung bei einer Beschuldigtenvernehmung führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der gemachten Angaben. Vielmehr müssen dafür die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

(Leitsatz des Bearbeiters)

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