1. Ein Bankkunde kann sich auch dann noch auf die Unwirksamkeit einer Zustimmungsfiktionsklausel nach Maßgabe des Senatsurteils vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) berufen und rechtsgrundlos gezahlte Kontoführungsentgelte gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zurückverlangen, wenn er die von der Bank rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelte länger als drei Jahre widerspruchslos gezahlt hat.
2. Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung von Energielieferverträgen geltende sogenannte “Dreijahreslösung” (BGH, Urteile vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372, und vom 01.06.2022 – VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339) findet im Zusammenhang mit der Rückforderung rechtsgrundlos erhobener Kontoführungsentgelte keine Anwendung.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
