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Heft 04/2025 – Ab Seite 159

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VerfassungsR – Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Alt. GG; § 185 StGB
Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Beleidigung eines Rechtsanwalts
BVerfG (Beschluss vom 19.01.2025 – 1 BvR 1182/24)

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1. Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist; der Schutz von Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass nur die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird.

2. Die Anwendung allgemeiner Gesetze iSv. Art. 5 Abs. 2 GG auf den Einzelfall erfordert zunächst eine Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung, wobei das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu Grunde zu legen und ausgehend vom Wortlaut der Äußerung auch der sprachliche Kontext zu berücksichtigen ist, in dem die umstrittene Äußerung steht, sowie die Begleitumstände, unter denen sie fällt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren.

3. Aufbauend auf der Sinnermittlung der in Frage stehenden Äußerung erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen.

(Leitsätze des Bearbeiters)