1. Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 S. 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht iSd § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.
2. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts iSd Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend – mithin auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts – auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken.
3. Ein Staat hat weder eine “persönliche” Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein ausländischer Staat wird von den §§ 185 f. StGB nicht geschützt. Einem ausländischen Staat kommt auch nicht die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Abs. 3 S. 2 StGB zugute.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2026, Heft 04/2026
Heft 04/2026 – Ab Seite 139
4,49 €
SchuldR BT / IPR – Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Abs. 1 S. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2, Art. 25, Art. 100 Abs. 2 GG; § 823 BGB; §§
185, 186, 194 Abs. 3 S. 2 StGB; Art. 42 S. 1 EGBGB; Art. 14 Abs. 1 S. 1 lit. a, S. 2 Rom II-Verordnung; § 3 DDG.
Unterlassungsanspruch ausländischer Staaten wegen ansehensbeeinträchtigender Äußerungen
BGH (Urteil vom 24.02.2026 – VI ZR 415/23)
incl. 19% VAT
