Heft 05/2013 – Ab Seite 175

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SchuldR AT/BT – §§ 314 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 626 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall, 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB; § 287 Abs. 2 ZPO; § 97 Abs. 1 TKG
Kündigung eines DSL-Anschlussvertrages aus wichtigem Grund
BGH (Urteil vom 7.3.2013 – III ZR 231/12)

1. Zur Kündigung eines DSL-Anschlussvertrags aus wichtigem Grund durch den Kunden, wenn bei einem Wechsel des Anbieters eines DSL-Anschlusses der neue Vertragspartner verspricht, die Rufnummernmitnahme zu erledigen, und der bisherige Anbieter es versäumt, die Teilnehmerdatenbank zu aktualisieren, so dass der Kunde nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar ist.
2. Auch wenn Nutzungen primärer Bereicherungsgegenstand und nicht nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben sind, ist der Kondiktionsschuldner lediglich zum Ersatz der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet.
3. Hat der Anbieter von Telekommunikationsleistungen nach dem Wirksamwerden der Kündigung eines Pauschaltarifvertrags einen Kondiktionsanspruch gegen seinen früheren Kunden auf Ersatz der nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gezogenen tatsächlichen Nutzungen, benötigt er zur Begründung seines Anspruchs die Verkehrsdaten und ist nach § 97 Abs. 1 TKG zu deren Verwendung berechtigt.
(Leitsätze des Gerichts)

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